Gültig seit 01.01.2016 laut Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 17.04.2015

Zur Vereinfachung wird im Folgenden lediglich die männliche Form verwendet.
Personen männlichen und weiblichen Geschlechts sind gleichermaßen darin eingeschlossen.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Turngemeinde Winkel gründet 1846 e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Oestrich-Winkel, Stadtteil Winkel.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4.  Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
  5.  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  6. Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören:
    a) Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren-, Gesundheits- und Breitensports;
    b) Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports sowie der Gemeinschaftspflege;
    c) Die Ausbildung und Förderung von Mitgliedern zur Teilnahme an Sportwettkämpfen;
    d) Die Ausbildung und Förderung von qualifizierten Übungsleitern;
    e) Die Zusammenarbeit mit dem Landessportbund, dessen Sportverbänden und Organisationen;
    f) Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat
    a) Mitglieder
    b) Ehrenmitglieder
  2. Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.
  3. Ehrenmitglieder werden unter den Voraussetzungen des § 19 bestimmt.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand, wozu eine ? Mehrheit erforderlich ist. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme durch den Vorstand.
  2. Kinder und Jugendliche müssen ihrem Antrag auf Aufnahme die schriftliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters hinzufügen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt, der nur schriftlich zum Jahresende mit 4-wöchiger Kündigungsfrist zu erklären ist.
  2. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen (auch Mitgliedsbeiträge) dem Verein gegenüber trotz Mahnung nicht erfüllt.
  3. durch Ausschluss (siehe § 10 Absatz 2 ff).
  4. durch den Tod.

 

§ 7 Mitgliedschaftsrechte

  1. Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind sie wählbar.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, die Angebote des Vereins zu nutzen.
  3. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines von diesen Beauftragten, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht auf Anhörung durch den Vereinsvorstand zu.
  4. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.

 

§ 8 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet
    a) den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
    b) den Anordnungen des Vorstandes sowie seiner Beauftragten in allen Vereinsangelegenheiten und den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten,
    c) die Beiträge pünktlich zu zahlen,
    d) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind Mitglieds- und sonstige vereinsbezogene Ausweise, Schlüssel und Gegenstände unaufgefordert an den Vorstand herauszugeben.

 

§ 9 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
  3. Sonderbeiträge können als Umlage ebenfalls nur aufgrund eines von einer ? Mehrheit getragenen Beschlusses einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur zu Zwecken, die der Erfüllung der gemeinnützigen Aufgaben des Vereins dienen.

 

§ 10 Vereinsstrafen

  1. Zur Ahndung von leichten Vergehen gegen den Zweck und die Aufgaben des Vereins, insbesondere auch im sportlichen Bereich, können schriftlich vom Vorstand gegen Vereinsmitglieder folgende Strafen verhängt werden:
    a) Verwarnung
    b) Verweis
    c) Sperre bis zu einem Jahr
  2. Durch den Vorstand können nach Anhören des Ältestenrates Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar:
    a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
    b) wegen einer Unterlassung oder Handlung, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die in besonderem Maße die Belange des Sportes schädigen,
    c) wegen Nichtbeachten von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane,
    d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.
  3. Über den Antrag auf Ausschluss oder die Ergreifung von Ordnungsmaßnahmen, der von jedem Mitglied unter Angabe von Gründen und Beweisen bei dem Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand (nach Anhörung des Ältestenrates). Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
    Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist kein Rechtsbehelf gegeben. Ein erneuter Antrag auf Ausschluss oder die Ergreifung von Ordnungsmaßnahmen kann bei Ablehnung durch den Vorstand nur auf neue Gründe gestützt werden.
  4. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschluss- oder Strafbescheides das Recht der Berufung an der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich zu begründen.
  5. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruht die Mitgliedschaft, und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich dem Vorstand abzugeben. Bei Ausschluss besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Beitrages. Auf diese Maßnahme kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn der Vorstand dies einstimmig beschließt.

 

§ 11 Organe des Vereins

  1. Die Geschäfte des Vereins werden durch seine Organe wahrgenommen.
    Diese sind
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vereinsvorstand

    c)
    der Ältestenrat
  2. Alle Mitglieder, die Ämter im Verein übernommen haben, nehmen diese ehrenamtlich wahr unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zum Ehrenamtsfreibetrag in seiner jeweils gültigen Fassung.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist eine ordnungsgemäße, durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder ab Vollendung des
    16. Lebensjahres und der Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und soll im ersten Quartal einberufen werden. Die Einberufung muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin im Vereinskasten und auf der Vereins-Homepage erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte
    enthalten muss:

    - Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und der Beschlussfähigkeit

    - Bericht des Vorstandes über Jahresabschluss und Planung

    - Bericht der Kassenprüfer

    - Entlastung des Vorstandes

    - Neuwahlen im Wahljahr (Vorstand, Mitglieder des Ältestenrates, Kassenprüfer)

    - Neuwahlen der Abteilungsleiter

    - Beschlussfassung über Anträge, die spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein müssen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab Vollendung des
    16. Lebensjahres und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
    Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, müssen jedoch auf Antrag von mindestens ? der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder geheim durchgeführt werden.
    Die geheime Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
    Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von ? der anwesenden Mitglieder. Satzungs- und Beitragsänderungen müssen in der Einladung bezeichnet werden.
  5. Vor jeder Wahl bestimmt die Versammlung einen Wahlleiter und zwei weitere Mitglieder in den Wahlausschuss. Die Gültigkeit der Wahl ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses ausdrücklich dem Schriftführer zu Protokoll zu geben.
  6. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie ordentliche Mitgliederversammlungen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt,
    a) wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder außergewöhnliche Ereignisse beschließt.
    b) wenn sie schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens ? der stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

 

§ 13 Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf natürlichen Personen.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich i. S. d. § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes, vertreten. Das Innenverhältnis regelt eine Geschäftsordnung für den Vorstand.
  3. Der Vorstand wird von einer ordentlichen Mitgliederversammlung alle drei Jahre neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sportes im Sinne dieser Satzung zu erfolgen.
  5. Der Vorstand soll monatlich mindestens einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte anwesend sind.
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die Ergebnisse aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich. Alle Beschlüsse können grundsätzlich auch schriftlich oder durch elektronische, papierlose Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.
  6. Bleibt ein Vorstandsmitglied drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne Entschuldigung fern, kann der Vorstand über das Ausscheiden aus dem Vorstand entscheiden. Eine Ersatzwahl durch die Mitgliederversammlung hat binnen vier Wochen nach dem Ausscheiden zu erfolgen, sofern der Vorstand dies als erforderlich erachtet.
  7. Diese Bestimmung gilt sinngemäß beim Ausscheiden aus einem anderen Grund.
  8. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt ist.

 

§ 14 Ältestenrat

  1. Der Ältestenrat besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern, die alle drei Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, und die aus ihrer Mitte den Obmann wählen.
  2. Mitglieder des Ältestenrates können sein
    a) Mitglieder, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Jahre Mitglied des Vereins sind,
    b) Ehrenmitglieder.
  3. Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen.
  4. Der Ältestenrat ist die Vertretung der Mitglieder. Ihm obliegt
    a) die Pflege guter Beziehungen der Vereinsmitglieder untereinander, desgleichen zum Vorstand und zu den Ausschüssen. Insbesondere sollen persönliche Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse geschlichtet werden.
    b) Die Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten.
    Hierzu gehören insbesondere

    -
    die Änderung des Vereinszweckes
    -
    Ehrungen von Mitgliedern und anderen Personen
    -
    Verfahren gegen Mitglieder
    -
    Eingehung von finanziellen Verpflichtungen, die den gewöhnlichen Rahmen der Geschäftsführung übersteigen
  5. Der Vorstand ist verpflichtet, den Ältestenrat in diesen Punkten vor einer Beschlussfassung anzuhören. Dem Ältestenrat steht in diesen Fragen das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, diese entscheidet endgültig.
  6. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Mitglied des Ältestenrates sein.

 

§ 15 Kassenprüfer

  1. Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung des Jahresabschlusses. Zwei Kassenprüfer und ein Ersatz-Kassenprüfer werden jährlich gewählt, wobei immer ein Kassenprüfer aus dem Vorjahr im Amt bleiben sollte.
  2. Zwischenprüfungen können jederzeit durchgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

 

§ 16 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist ein Vorstandsmitglied.

 

§ 17 Sportabteilungen

  1. Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in besonderen Abteilungen zusammengefasst. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter der betreffenden Sportart, der alle drei Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt wird, geleitet.
  2. Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung in Zusammenarbeit mit dem Vorstand. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.

 

§ 18 Jugendarbeit

  1. Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen gebildet werden. Diese Jugendgruppen zusammengefasst bilden die Jugendabteilung.
  2. Die Jugendmitglieder wählen einen Jugendvertreter sowie einen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt nach den Bestimmungen des § 12, Mitgliederversammlung.
  3. Der Jugendvertreter vertritt die Belange der Jugend gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand ist dem Jugendvertreter gegenüber weisungsberechtigt.

 

§ 19 Ehrungen

  1. Für Verdienste um den Verein ist die Wahl eines Mitgliedes zum Ehrenmitglied des Vereins durch eine Mitgliederversammlung möglich. Für den Beschluss ist eine ? Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Ehrenmitglied behält diese Auszeichnung auf Lebenszeit. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
  2. Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können (nach Anhören des Ältestenrates) durch den Vorstand mit der Ehrennadel ausgezeichnet werden. Für den Beschluss ist eine ? Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.
    Der Vorstand kann durch Beschluss nach Anhören des Ältestenrates die Ehrennadel wieder aberkennen, wenn ihr Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden ist.
  3. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder.

 

§ 20 Haftung

Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.

 

§ 21 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes ist nur möglich, wenn ? der Mitglieder dies beantragt und die ordentliche Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmen der erschienenen Mitglieder sie beschließt oder die Zahl der Vereinsmitglieder unter zehn herabsinkt.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung der Leibesübungen gemeinnützig zu verwenden hat.

Die Satzung als PDF-Datei herunterladen

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